Satzung des Kunstverein Ruhr e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Kunstverein Ruhr e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in 45127 Essen, Kopstadtplatz 12 *
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die kunstwissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des Kunstschaffens, die Veranstaltung von Vorträgen, öffentlichen Diskussionen, Studienreisen, Atelier- und Ausstellungsführungen sowie von Ausstellungen und Projekten.
- Der „Kunstverein Ruhr e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Bei der Durchführung seiner Aufgaben darf er keinen finanziellen Gewinn anstreben. Sollte ausnahmsweise bei der Verwertung eigener Arbeitsergebnis Gewinn erzielt werden, so darf dieser nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
- Der Verein ist parteilos und überkonfessionell.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Als ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen, ohne aktiv mitzuwirken. Sie haben zu allen Veranstaltungen Zutritt, jedoch kein Stimmrecht.
- Natürliche Personen können auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Sie sind von Beiträgen freigestellt und haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung. Die Ausschließung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Darüber beschließt der Vorstand.
- Der Austritt ist nur zum Jahresende zulässig. Er muss bis zum 30.09. des Geschäftsjahres schriftlich erklärt sein. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist voll zu entrichten.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind gehalten, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern.
- Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Deren Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest.
- Die fördernden Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe sie selbst bestimmen.
§ 6 Organe des Vereins
- Die gesetzlichen Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
- Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nur auf Beschluss des Vorstandes statt oder sind auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder – im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitteilung ist mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich zu versenden.
- Zur regelmäßigen Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören der Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr, die Vorlage der Jahresrechnung und der Bericht des Rechnungsprüfers.
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Wahl der Mitglieder des Beirates
- die Genehmigung des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr, die Vorlage der Jahresrechnung und der Bericht des Rechnungsprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Festlegung der Höhe des Mindestbeitrages
- Wahl des Rechnungsprüfers und seines Stellvertreters
- Satzungsänderung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen haben nur die persönlich anwesenden Mitglieder. Diese können gleichzeitig Vertreter der korporativen Mitglieder sein.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Mehrheit von 2/3 der Stimmen bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handaufheben, es sei denn, dass auf Antrag eine geheime und schriftliche Abstimmung beschlossen wird.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem künstlerischen Leiter
- bis zu drei weiteren Mitgliedern
- Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der künstlerische Leiter und zwei weitere Mitglieder im Sinne des Abs. 1 Buchstabe d) werden jeweils von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes dieser Mitglieder ist einzeln zu wählen.
- Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands i.S.d. Abs. 2 vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einstimmig einen Nachfolger wählen.
- Der Vorstand kann einstimmig ein weiteres Vorstandsmitglied für die Dauer von zwei Jahren wählen. Die Regelungen des Absatzes 3 gelten entsprechend.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.
- Der künstlerische Leiter erhält eine Aufwandsentschädigung, die der Vorstand festsetzt. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sofern die Mitglieder des Vorstandes Tätigkeiten übernehmen, die üblicherweise vergütet werden, wie Vorträge, Exkursionen und dergleichen, erhalten sie hierfür ein zu vereinbarendes Honorar.
- Der Verein wird durch den Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – und ein weiteres Mitglied gemeinsam vertreten.
§ 9 Beirat
Der Verein hat einen Beirat. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Die Beiratsmitglieder werden nach freiem Ermessen von der Mitgliederversammlung gewählt.§ 10 Wahl des Vorstandes
- Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 % der Mitglieder kann der Vorstand neu gewählt werden.
- Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der Anwesenden beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins geht sein gesamtes Vermögen an die Stadt Essen über mit der Verpflichtung, dieses für das Museum Folkwang zu verwenden.* / Seit dem 01.01.2003 verlegt zum Kopstadtplatz 12, 45127 Essen.
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